Welche Steuern und Gebühren fallen beim Immobilienkauf an, auf was sollte geachtet werden?

Grundsätzlich fallen verschiedenste Steuern und Gebühren für ein Immobiliengeschäft an. Gewisse nur für eine Partei andere für beide, beziehungsweise kann dies auch je nach Geschäft aufgeteilt werden.

Die Gebühren sind im Gesetz über die Gebühren und Gemengsteuern der Grundbuchämter und Notariate/ Notare und oder in der Verordnung des Regierungsrates enthalten. Sie sind hauptsächlich in kantonaler Verantwortung.

Handänderungssteuer

Der Staat erhebt nach § 1 Ziffer 6 StG eine Handänderungssteuer. Diese ist eine Rechtsverkehrssteuer und knüpft an einen Vorgang des Rechtsverkehrs (Handänderung von Grundstücken) an. Die Handänderungssteuer wird mit der Anmeldung zum Grundbucheintrag oder mit der wirtschaftlichen Handänderung fällig. Der Betrag der Handänderungssteuer ist vor Übertragung von Grundeigentum zu entrichten oder sicherzustellen und kann von Kanton zu Kanton variieren.

Die Handänderungssteuer wird vom Erwerber entrichtet, jedoch haftet der Veräusserer solidarisch.

Der Steuersatz im Kanton Thurgau beträgt 1 Prozent auf den Verkaufspreis.

Ausnahmen und weitere Regelungen:

Handänderungssteuern TG

 

Grundstückgewinnsteuer TG

Die Grundstückgewinnsteuer ist als Objektsteuer ausgestaltet. Als solche unterliegen gemäss § 126 Absatz 1 StG Gewinne aus der Veräusserung von Grundstücken:

  • des Privatvermögens natürlicher Personen
  • juristischer Personen, die gemäss § 75 Absatz 1 Ziffer 4 bis 8 StG von der Steuerpflicht befreit sind

Unterliegt ein Veräusserungsgewinn der Grundstückgewinnsteuer, wird der reine Wertzuwachsgewinn besteuert, d.h. die Differenz zwischen Veräusserungserlös und Anlagekosten (§ 131 Abs. 1 StG).

Steuersatz / Haltezeitabzüge und -zuschläge

Die Grundstückgewinnsteuer beträgt 40%. Je nach Besitzesdauer erhöht oder reduziert sich die Grundstückgewinnsteuer (vgl. nachfolgende Tabellen bezüglich Haltezeit). Für die Berechnung dieser Zeit ist der Grundbucheintrag massgebend. Fehlt eine öffentliche Beurkundung ist auf den Zeitpunkt des Übergangs der Verfügungsgewalt abzustellen.

Die Grundstückgewinnsteuer wird vom Veräusserer entrichtet, das Grundstück kann für die nicht abgeführte Steuer haften.

Grundstückgewinn Kalkulator

Gebühren

Erstellung Immobilien Kaufvertrag (Grundbuchamt TG)

Handänderungsgebühren 4 ‰ vom Vertragswert | min. Fr. 100.– | max. Fr. 20’000.–

Beurkundungsgebühren 1 ‰ vom Vertragswert | min. Fr. 100.– | max. Fr. 5’000.–

 

Errichtung, Erhöhung und Änderung von Grundpfandrechten auf Immobilien (Grundbuchamt TG)

Beurkundungsgebühren 1 ‰ von der Pfandsumme | min. Fr. 100.– | max. Fr. 5’000.–

Grundpfandgebühren 1.5 ‰ von der Pfandsumme | min. Fr. 100.– | max. Fr. 10’000.–

Alle Informationen sind ohne Gewähr.